Satzung des Musikvereins Wankheim
§ I Name und Sitz
(I) Der Verein führt den Namen Musikverein Wankheim.
(2) Er hat seinen Sitz in Wankheim.
(3) Der Verein ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister VR
beim Amtsgericht – Registergericht – Tübingen eingetragen.
§ 2 Zweck und Geschäftsjahr
(I) Der Verein ist Mitglied des Blasmusikverbands Baden-Württemberg e.V. und
dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik und
verwandter Bestrebungen und damit der Pflege einer bodenständigen Kultur
sowie dem Brauchtum unseres Volkes, insbesondere im Ortsteil Wankheim.
(2) Diesen Zweck verfolgt er durch
a) regelmäßige Übungsabende,
b) Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken,
c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art,
d) Teilnahme an Musikfesten des Blasmusikverbands Baden- Württemberg e. V.,
seiner Unterverbände und Vereine.
(3) Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
§3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)
(I) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
(2) Mitglied (und damit förderndes Mitglied) des Vereins kann auf Antrag jede
Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des
Vereins anerkennt und fördert.
Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
Gegen dessen Entscheidung kann der Vorstand angerufen werden, welcher
endgültig entscheidet. Die Hauptversammlung kann eine Aufnahmegebühr
festsetzen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
(4) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muß gegenüber
dem Geschäftsführenden Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich
erklärt werden, wobei zur Fristwahrung genügt, dass das Datum des
Poststempels noch vor dieser Frist liegt.
(5) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Blasmusikverbands
Baden-Württemberg e.V. verstößt, kann vom Geschäftführenden
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist dem
Auszuschließenden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Ausschluß ist schriftlich unter Angabe der Gründe
mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Geschäftsführenden Vorstandes kann
der Vorstand angerufen werden, welcher dann endgültig entscheidet.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen
des Vereins.
(7) Aktives Mitglied ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, ein Musikinstrument
spielt oder Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes ist. Im übrigen
gelten die für fördernde Mitglieder geltenden Bestimmungen entsprechend.
(8) Die aktiven Mitglieder sind beitragsfrei.
(9) Jugendliche sind solche Personen, die ein Musikinstrument spielen, jedoch das
Mitgliedsalter noch nicht erreicht haben. Sie werden ab dem vollendeten 16.
Lebensjahr als aktive Mitglieder übernommen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(I) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Hauptversammlungen teilzunehmen,
dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins
zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten
Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 4a Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr können das aktive, Mitglieder
ab dem vollendeten 18. Lebensjahr auch das passive Wahlrecht ausüben.
(2) Kinder und Schüler bis zum vollendeten 16. Lebensjahr haben kein Stimmrecht.
(3) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Hauptversammlung
als Gäste teilnehmen.
(4) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(5) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder
des Vereins.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
(I) Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste
erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt
werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen
werden.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins
freien Zutritt.
§ 6 Organe
(I) Organe des Vereins sind
die Hauptversammlung,
der Vorstand und
der Geschäftsführende Vorstand.
(2) Die Organe sind bei Anwesenheit der Hälfte der satzungsgemäßen Mitgliederzahl
beschlußfähig und beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes
bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen
werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt.
(3) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratung und Entscheidungen über Angelegenheiten
nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder
Nachteile .bringen können.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes sind
grundsätzlich nichtöffentlich, die Hauptversammlungen dagegen grundsätzlich
öffentlich. Die Öffentlichkeit kann – ganz oder teilweise – auf Beschluß der
Hautversammlung ausgeschlossen werden.
(5) Wahlen werden geheim durchgeführt. Soweit es um die Wahl des Vorsitzenden
geht, ist von der Hauptversammlung ein Wahlleiter zu bestellen, dem zwei
Beisitzer beizugeben sind. Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle
anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt haben, kann auch offen
gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu
fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse
enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen.
§ 7 Die Hauptversammlung
(I) Die Hauptversammlung findet jährlich einmal und zwar in der Regel in den
Monaten Dezember/Januar statt. Sie ist vom Vorstand mindestens 3 Wochen
vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Gemeindeboten der Gesamtgemeinde
Kusterdingen oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens 2 Wochen vor ihrer Durchführung
an den Vorsitzenden zu richten. Für Anträge des Vorstandes ist keine
Frist gegeben.
(3) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Hauptversammlungen
einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies
unter Angabe der Gründe fordern.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die
ZaW der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(5) Die Hauptversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
b): die Entlastung des Vorstandes
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer etwaigen Aufnahmegebühr
. Diese gelten solange bis sie von einer Hauptversammlung wieder
verändert werden.
d) Die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,
e) die Änderung der Satzung,
f) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an
die Hauptversammlung verwiesen hat,
g) die Auflösung des Vereins und
h) den Austritt aus dem Blasmusikverband Baden- Württemberg e. V ..
§ 8 Der Vorstand
(I) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassier,
d) dem 2. Kassier,
e) dem Schriftführer,
f) dem 2. Schriftführer,
g) dem Dirigenten,
h) dem stellvertretenden Dirigenten,
i) dem Jugendleiter ,
j) 4 Beisitzern aus den Aktiven, welche diese zuvor der Hauptversammlung
vorgeschlagen haben und
k) 4 Beisitzer aus den fördernden Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt, mit
Ausnahme des Dirigenten sowie dem stellvertretenden Dirigenten und dem
Jugendleiter , weiche vom restlichen Vorstand bestimmt werden. Er beschließt
über alle Angelegenheiten soweit nach der Satzung nicht die Hauptversammlung
zuständig ist.
(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen
werden, wenn dies mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder verlangen.
(4) Der Vorstand kann bei Erledigung deren Amtes jedes seiner Mitglieder bis zur
nächsten (ordentlichen oder außerordentlichen) Hauptversammlung ersetzen.
Dies gilt auch für die Kassenprüfer, wenn diese nach ihrer Wahl durch die
Hauptversammlung weggefallen sind.
§ 9 Der Geschäftsführende Vorstand
(l) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellver –
tretenden Vorsitzenden, den Kassier und dem Schriftführer.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins
i.S.d.§ 26 BGB. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt.
(3) Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden, ist der Geschäftsführende
Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach ilmen zu verfahren.
(4) Regelungen für das Innenverhältnis:
a) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die
Durchführung ihrer Beschlüsse,
b) Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden
in allen Rechten und Pflichten vertreten. Der stellvertretende
Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalles dem Vorstand
verantwortlich und gegebenenfalls dem Verein ersatzpflichtig. Dies gilt
entsprechend für den Kassier und den Schriftführer, wenn sie den
Verein nach außen vertreten.
c) Der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer haben den Vorsitzenden
bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen
des Vorsitzenden zu unterstützen; ihnen können allgemeine oder
spezielle Aufträge erteilt werden.
d) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt,
1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen.
2. Zahlungen für den Verein bis zum Betrag von Euro 50,– im
Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung
des Vorsitzenden ausbezahlt werden.
3. Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
e) Der Kassier fertigt auf den Schluß des Geschäftsjahres einen Kassenabschluß,
welcher der Hauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung
vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung
zu prüfen und in der Hauptversammlung einen Prüfungs bericht
abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, Kassenprüfungen
vorzunelunen.
§ 10 Gemeinnützigkeit
(I) Der Verein verfolgt ausschließlich und urunittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner
Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind oder durch unverhältismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
(4) Bei der Auflösung des Vereins wird das verbliebene Vereinsvermögen der
Gemeindeverwaltung Kusterdingen übergeben. Der weitere Verwendungszweck
soll die Neugründung eines Musikvereins im Ortsteil Wankbeim sein. Dieser
neu gegründete Verein muß gemeinnützig und in der Art mit dem bestehenden
Musikverein identisch sein. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung
beschlossen werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt
werden.
§ 11 Satzungsänderungen
(l) Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied innerhalb der
Frist für Anträge zu einer Hauptversammlung gestellt werden.
(2) Eine Satzungsänderung kann von der Hauptversammlung nur mit der Mehrheit
von 3/4 der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder geschlossen
werden; Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
§ 12 Auflösung
Über die Auflösung kann in der Hauptversammlung, zu der dieser Antrag
gestellt ist, nur beraten werden. Falls in dieser Hauptversammlung der Antrag
auf Auflösung eine Mehrheit nach Maßgabe des § 11 dieser Satzung findet, ist
eine weitere – gegebenenfalls außerordentliche – Hauptversammlung unverzüglich
einzuberufen, die dann mit der in § 11 geforderten Mehrheit die
Auflösung beschließen kann.
Vorstehende Satzung des Musikvereins Wankbeim wurde am 19. Januar 2002
von der ordentlichen Hauptversammlung rechtsgültig beschlossen,
Wankheim. den 21.Mai 2002